Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

7. Abschnitt

Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung

befaßten Personen und Institutionen

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

Paragraph 37,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
  6. Absatz 6Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes sind die Absatz 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Absatz 2 und 5 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106965

Alte Dokumentnummer

N6199326141J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P37/NOR12106965

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