(6)Absatz 6Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden.Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes sind die Absatz 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Absatz 2 und 5 anzuwenden.