Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 28

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P28/NOR40052860

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