(4)Absatz 4Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.