Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 25

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAuf das Verfahren vor den Senaten der Kommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 a,, 52 Absatz 3 und 4 sowie 53 AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Berufung auf Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 13 b, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      bei Berufung auf Paragraph 8,, Paragraph 8 a, oder Paragraph 16, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von ihr oder ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  3. Absatz 3Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem befassten Senat der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, sind den Senaten der Kommission die Kopien der für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenbestandteile binnen drei Wochen zu übermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
  5. Absatz 5Von der Übermittlung ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Kenntnis durch die Kommission eine Schädigung berechtigter Interessen einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  6. Absatz 6Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten hat jedes Mitglied eines Senates der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40202267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P25/NOR40202267

Navigation im Suchergebnis