Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 24

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 2 aDie Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung nach Paragraph 8, oder eine behauptete Belästigung nach den Paragraphen 8 a, oder 16, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.
  4. Absatz 3Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Absatz 4Der Senat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  6. Absatz 4 aDie oder der Senatsvorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
  7. Absatz 5Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

    Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,)

  8. Absatz 6Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
  9. Absatz 7Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
  10. Absatz 8Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission haben Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40205702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P24/NOR40205702

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