(5)Absatz 5Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 20 b, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den Paragraphen 8,, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.