Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 23

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Senate der Kommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 22 a,) mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. Absatz 2Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P23/NOR40052854

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