Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Senate

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:
    1. Ziffer eins
      Senat römisch eins für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (römisch eins. Teil, 1. Hauptstück),
    2. Ziffer 2
      Senat römisch II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (römisch eins. Teil, 2. Hauptstück).
  2. Absatz 2Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat römisch eins zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (römisch eins. Teil, 2. Hauptstück) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P22a/NOR40052852

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