Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 22

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

29.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission

Einrichtung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      zwei Personen, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben haben,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      je vier Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
    Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
  3. Absatz 3Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
  5. Absatz 5Üben die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen.

Wiederbestellungen sind zulässig.

  1. Absatz 6Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  2. Absatz 7Die oder der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren und insbesondere die Senate zu bilden.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Postbediensteter

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40229499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P22/NOR40229499

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