Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19b
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b.Paragraph 19 b,
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
Im RIS seit
16.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40146094