(2)Absatz 2Im Fall einer Belästigung nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.Im Fall einer Belästigung nach Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 8a Absatz eins, Ziffer 2, oder 16 Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.