(2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.