Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 16

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Belästigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung nach Paragraph 13, liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte belästigt wird.
  2. Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40100113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P16/NOR40100113

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