Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 15

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsIn Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 13, genannten Gründe führen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 13, genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P15/NOR40052835

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