Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 11b

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsBewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe
    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 50% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40134208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P11b/NOR40134208

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