Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 1

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch eins. Teil
Gleichbehandlung

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    2. Ziffer 2
      Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    5. Ziffer 5
      Personen im Ausbildungsdienst und
    6. Ziffer 6
      Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
  2. Absatz 2Das 1. bis 3. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  3. Absatz 3Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Dienstverhältnis

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40205685

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P1/NOR40205685

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