Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
30.04.2021
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsWer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2)Absatz 2Nicht zu melden sind
Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
Fremde, die im Besitz eines gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen; Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) (3)Absatz 3Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
(4)Absatz 4Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.
Schlagworte
Kinderheim, Schülerheim, Studentenheim, Jugendheim, Zollwache,
BGBl. I Nr. 75/1997
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40217688