Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16b

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Statistische und wissenschaftliche Erhebungen

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der
    1. Ziffer eins
      Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
    2. Ziffer 2
      Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen
    innerhalb von fünf Wochen nach dem Ende des Kalenderquartals zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist, sind die Daten so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
  4. Absatz 4Soweit für die Zwecke der Paragraphen 7, f DSG Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.
  5. Absatz 5Soweit im Zentralen Melderegister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, DSGVO nicht zu.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40202866

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16b/NOR40202866

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