Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
15.06.2006
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Diplomatenpässe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDiplomatenpässe sind auszustellen für
die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
den Präsidenten des Rechnungshofes,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft und
die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2)Absatz 2Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065306
Alte Dokumentnummer
N4199549542J