Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Diplomatenpässe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiplomatenpässe sind auszustellen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten,
    2. Ziffer 2
      die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
    4. Ziffer 4
      die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
    5. Ziffer 5
      den Präsidenten des Rechnungshofes,
    6. Ziffer 6
      die Mitglieder der Volksanwaltschaft und
    7. Ziffer 7
      die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
  2. Absatz 2Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065306

Alte Dokumentnummer

N4199549542J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P6/NOR12065306

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