Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden
§ 22.Paragraph 22,
Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmung von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. Die Vertretungsbehörden haben bei den im Paragraph 16, Absatz eins, sowie im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmung von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12063614
Alte Dokumentnummer
N4199215143L