Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßersatz

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAls Paßersatz im Sinne des Paragraph 2, werden ausgestellt
    1. Ziffer eins
      Personalausweise nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) 4,
    2. Ziffer 2
      Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) 5 und
    3. Ziffer 3
      Übernahmserklärungen für Staatsbürger.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063610

Alte Dokumentnummer

N4199215139L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P18/NOR12063610

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