Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Paßentziehung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
(2)Absatz 2,Von der Bestimmung des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.Von der Bestimmung des Absatz eins, ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.
(3)Absatz 3,Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wennEin Reisepaß ist außer den in Absatz eins, erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn
eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder
das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt oder
der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (§ 3).der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (Paragraph 3,).
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12063607
Alte Dokumentnummer
N4199215136L