Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßentziehung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
  2. Absatz 2,Von der Bestimmung des Absatz eins, ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.
  3. Absatz 3,Ein Reisepaß ist außer den in Absatz eins, erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt oder
    3. Ziffer 3
      der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (Paragraph 3,).

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063607

Alte Dokumentnummer

N4199215136L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P15/NOR12063607

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