Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Paßwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063604

Alte Dokumentnummer

N4199215133L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P12/NOR12063604

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