Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 6

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgabe

Paragraph 6,

Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ÖBB-Personenverkehr AG geeignete Strukturen zu schaffen, die auf die Besonderheiten des Personenfern- und Personennahverkehrs Rücksicht nehmen.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40110024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P6/NOR40110024

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