Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 54

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

8. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDen Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
    1. Ziffer eins
      als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,
    2. Ziffer 2
      als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und
    3. Ziffer 3
      als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,
    erteilt.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme der im Absatz eins, angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaften jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen.
  3. Absatz 3Die zum Stichtag der Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als aufnehmende Gesellschaft (Paragraph 29 a, Absatz eins,) jeweils bestehenden Sicherheitsgenehmigungen gemäß Paragraph 38, Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gelten bis längstens 30. Juni 2011 als Sicherheitsgenehmigung gemäß Paragraph 38, Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur AG.
  4. Absatz 4Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der Paragraphen 21, und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gelten als Verweise auf Paragraphen 52, und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gelten als Verweis auf Paragraph 48, dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Personenverkehr, Spaltungsvorgang, Tochtergesellschaft

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40110042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P54/NOR40110042

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