Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsFür jene Bediensteten und Ruhegenussempfänger, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, eintreten beziehungsweise eingetreten sind und deren individueller Vorrückungsstichtag auf Grundlage von Paragraph 3, Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BO 1963), Paragraph 13, Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 (DILO 1954), Paragraph 4, Gastarbeiterordnung (GaO), Paragraph 14, Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO 1977) oder Paragraph 35, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) berechnet wird oder berechnet worden ist, wird der individuelle Vorrückungsstichtag nach Bekanntgabe der anzurechnenden Vordienstzeiten unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass anzurechnende Zeiten (Ziffer 2,) nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, dem Tag der Anstellung bzw. Aufnahme vorangesetzt werden.
    2. Ziffer 2
      Die anzurechnenden Zeiten ergeben sich aus den geltenden Anrechnungsbestimmungen der einschlägigen Bestimmungen der BO 1963, DILO 1954, GaO, TbO 1977 oder AVB.
  2. Absatz 2Im Fall der Neufestsetzung des individuellen Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Der für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum wird um jeweils ein Jahr verlängert.
    2. Ziffer 2
      Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des jeweiligen Vorrückungszeitraumes folgenden 1. Jänner statt (Vorrückungstermin).
    3. Ziffer 3
      Die Neufestsetzung des individuellen Vorrückungsstichtages wird nicht wirksam, wenn damit eine gehaltsmäßige Verschlechterung gegenüber der bisherigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages verbunden ist.
  3. Absatz 3Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung ergeben sich aus der einschlägigen Betriebsvereinbarung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Ziffer eins, Bundesbahnstrukturgesetz 2003, wobei bei der Wirksamkeit für die Vorrückung im Sinne der einschlägigen Regelungen Absatz eins, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Absatz eins, sind für die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages von den Bediensteten und Ruhegenussempfängern mittels des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formulars entsprechend nachzuweisen. Für Personen, die keinen, einen nicht korrekten oder unvollständigen Nachweis erbringen, bleibt der bisher für sie geltende Vorrückungsstichtag weiterhin wirksam. Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht wirksam wird, ist hinsichtlich der Gewährung einer Jubiläumsbelohnung Absatz 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5Für Gehaltsansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2011, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

Schlagworte

Spaltungsvorgang

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40134362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P53a/NOR40134362

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