(2a)Absatz 2 aAlle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Absatz 2, den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden, undder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Absatz 2, zu tragenden Aufwands bilden, und
dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 3 zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Absatz 3, zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.
Die nach Z 1 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die nach Ziffer eins, zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Die nach Ziffer 2, zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.