Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 50

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

6. Teil
Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Unbeschadet dieser Bestimmungen findet Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Grundsteuergesetz 1955 auf den Grundbesitz der ÖBB-Infrastruktur AG Anwendung. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die aus Anlass eines Grundstückserwerbes durch die ÖBB-Infrastruktur AG anfällt, auch auf den jeweiligen Vertragspartner.
  3. Absatz 3Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.

Schlagworte

Gründungsvorgang, Umgründungsvorgang, Verschmelzungsvorgang,
Gerichtsverwaltungsabgabe

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40110037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P50/NOR40110037

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