Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Index

56/03 ÖBB

Text

6. Teil
Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph 35, resultieren.
  3. Absatz 3Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.

Schlagworte

Gründungsvorgang, Umgründungsvorgang, Verschmelzungsvorgang,
Gerichtsverwaltungsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40062375

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P50/NOR40062375

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