Bundesrecht konsolidiert

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Preistransparenzgesetz Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (Paragraph 7, Absatz eins,) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR12078279

Alte Dokumentnummer

N5199214951L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P8/NOR12078279

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