Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
27.07.2011
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (Paragraph 7, Absatz eins,) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Gesetzesnummer
10007203
Dokumentnummer
NOR12078279
Alte Dokumentnummer
N5199214951L