Bundesrecht konsolidiert

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Preistransparenzgesetz Art. 2 § 7

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungen der Unternehmen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß Paragraph eins a,
  2. Absatz 2Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Einrichtungen verpflichtet.

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR40133145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P7/NOR40133145

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