Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Preistransparenzgesetz Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

27.04.2002

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungen der Unternehmen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR40030025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P7/NOR40030025

Navigation im Suchergebnis