Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Preistransparenzgesetz Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Aufzeichnungen der Unternehmen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR12079041

Alte Dokumentnummer

N5199231376J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P7/NOR12079041

Navigation im Suchergebnis