Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Gesetzesnummer
10007203
Dokumentnummer
NOR12078277
Alte Dokumentnummer
N5199214949L