Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5
Inkrafttretensdatum
27.04.2002
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)) verpflichtet ist.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins, erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Gesetzesnummer
10007203
Dokumentnummer
NOR40030023