Bundesrecht konsolidiert

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Preistransparenzgesetz Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

26.04.2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Transparenz von Gas- und Strompreisen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 (im folgenden Richtlinie 9O/377/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4In der Verordnung gemäß Absatz 2, kann auch vorgesehen werden, daß im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses dem SAEG unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.

Schlagworte

Gaspreis, Gasversorgungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR12086374

Alte Dokumentnummer

N5199546801J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P2/NOR12086374

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