Bundesrecht konsolidiert

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Preistransparenzgesetz Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

27.04.2002

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

Wer

  1. Ziffer eins
    einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
  3. Ziffer 3
    der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR40030027

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