Bundesrecht konsolidiert

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Preistransparenzgesetz Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

15.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

Wer

  1. Ziffer eins
    einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR12078281

Alte Dokumentnummer

N5199214953L

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