Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
RLVVU
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22
Text
Prämienüberträge
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie 1/24-Methode stellt ein gemäß § 81j Abs. 2 VAG zulässiges Näherungsverfahren dar.Die 1/24-Methode stellt ein gemäß Paragraph 81 j, Absatz 2, VAG zulässiges Näherungsverfahren dar.
(2)Absatz 2Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so sind die Prämienüberträge durch ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein niedrigerer Prämienübertrag als auf Grund der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(3)Absatz 3Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein höherer Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag, so darf dieser nur angesetzt werden, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(4)Absatz 4In den Versicherungszweigen der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Kostenabschläge von den Prämienüberträgen zulässig. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf dieser Kostenabschlag höchstens 10 vH, in den übrigen Versicherungszweigen höchstens 15 vH betragen. Darüber hinaus ist eine Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluß nicht zulässig.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10007202
Dokumentnummer
NOR12078255
Alte Dokumentnummer
N5199214926L