Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

RLVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 22

Text

Prämienüberträge

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie 1/24-Methode stellt ein gemäß Paragraph 81 j, Absatz 2, VAG zulässiges Näherungsverfahren dar.
  2. Absatz 2Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so sind die Prämienüberträge durch ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein niedrigerer Prämienübertrag als auf Grund der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
  3. Absatz 3Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein höherer Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag, so darf dieser nur angesetzt werden, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
  4. Absatz 4In den Versicherungszweigen der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Kostenabschläge von den Prämienüberträgen zulässig. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf dieser Kostenabschlag höchstens 10 vH, in den übrigen Versicherungszweigen höchstens 15 vH betragen. Darüber hinaus ist eine Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluß nicht zulässig.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007202

Dokumentnummer

NOR12078255

Alte Dokumentnummer

N5199214926L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/757/P7/NOR12078255

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