Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

RLVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 22

Text

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Paragraph 13,

Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen

  1. Ziffer eins
    in der Schaden- und Unfallversicherung die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regreßeingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Schadenrückstellung und der Deckungsrückstellung für Renten der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
  2. Ziffer 2
    in der Krankenversicherung die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regreßeingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Schadenrückstellung im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
  3. Ziffer 3
    in der Lebensversicherung die Zahlungen aus Lebensversicherungsverträgen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen im Geschäftsjahr, die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle sowie die Gewinnanteile.
Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (Paragraphen 5 und 6) sind zu beachten.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007202

Dokumentnummer

NOR12078261

Alte Dokumentnummer

N5199214932L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/757/P13/NOR12078261

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