Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
RLVVU
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22
Text
Aufwendungen für Versicherungsfälle
§ 13.Paragraph 13,
Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen
in der Schaden- und Unfallversicherung die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regreßeingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Schadenrückstellung und der Deckungsrückstellung für Renten der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
in der Krankenversicherung die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regreßeingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Schadenrückstellung im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
in der Lebensversicherung die Zahlungen aus Lebensversicherungsverträgen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen im Geschäftsjahr, die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle sowie die Gewinnanteile.
Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 5 und 6) sind zu beachten.Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (Paragraphen 5 und 6) sind zu beachten.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10007202
Dokumentnummer
NOR12078261
Alte Dokumentnummer
N5199214932L