Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: