Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) Art. 8

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1992

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort des Hauptsitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051885

Alte Dokumentnummer

N3199223671J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A8/NOR12051885

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