Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) Art. 25

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1992

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

GLEICHBEHANDLUNG

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Dieser Absatz gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
  2. Absatz 2Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
  3. Absatz 3Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
  4. Absatz 4Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehr als einer solchen Person gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  5. Absatz 5Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Schlagworte

Steuervergünstigung, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051902

Alte Dokumentnummer

N3199223688J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A25/NOR12051902

Navigation im Suchergebnis