Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) Art. 23

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1992

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

VERMÖGEN

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort des Hauptsitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051900

Alte Dokumentnummer

N3199223686J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A23/NOR12051900

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