Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1992

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051899

Alte Dokumentnummer

N3199223685J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A22/NOR12051899

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