Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) Art. 21

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1992

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist im anderen Vertragsstaat hinsichtlich folgender Zahlungen von der Besteuerung ausgenommen:

  1. Litera a
    alle für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen, die aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaats stammen,
  2. Litera b
    Stipendien, Zuschüsse oder Unterhaltsbeiträge, die von staatlichen, mildtätigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder pädagogischen Organisationen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung gezahlt werden, und
  3. Litera c
    Einkünfte, die er für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als sechs Monate während eines Steuerjahres zur praktischen Ausbildung ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051898

Alte Dokumentnummer

N3199223684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/679/A21/NOR12051898

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