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EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/92) § 0

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/92)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 634/1992

Typ

Vertrag - EG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.07.1992

Index

59/04 EU - EWR

Titel

BESCHLUSS NR. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH VOM 14. JULI 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungszeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln
StF: BGBl. Nr. 634/1992

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS,

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungszeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 14. Dezember 1988 faßte der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 5/88 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln.

Seinerzeit wurde es für notwendig erachtet, nach einem Versuchszeitraum die Auswirkungen der Einführung der neuen Kumulierungsregeln zu prüfen, um deren wirtschaftliche Folgen festzustellen, und die Geltungsdauer des Beschlusses deshalb auf drei Jahre zu befristen.

Der Beschluß Nr. 5/88 trat am 1. Jänner 1989 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1991.

Bei der vom Gemischten Ausschuß vorgenommenen Prüfung hat sich herausgestellt, daß die mit dem Beschluß eingeführten neuen Kumulierungsregeln sowohl unter dem Aspekt ihrer Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten und der Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Zollverwaltungen als auch unter dem Aspekt ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zufriedenstellend funktionieren.

Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 ist auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

BESCHLIESST:

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008

Gesetzesnummer

10007262

Dokumentnummer

NOR11007377

Alte Dokumentnummer

N5199223509J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/634/P0/NOR11007377

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