Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfängerkreise der Daten festgelegt sind.Paragraph 7, (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfängerkreise der Daten festgelegt sind.
(2)Absatz 2Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, soferne sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages im Sinne des § 6 Abs. 4.Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, soferne sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,
(3)Absatz 3Die Zustimmung der/des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann als erteilt, wenn die/der Betroffene ihr/sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit ihrer/seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und die/der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Die/der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes ihrer/seiner Zustimmung zu informieren.Die Zustimmung der/des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG gilt dann als erteilt, wenn die/der Betroffene ihr/sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit ihrer/seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und die/der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Die/der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes ihrer/seiner Zustimmung zu informieren.