Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMUJF § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6, (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.

  1. Absatz 2Soweit die Verarbeitung von Daten eines Aufgabengebietes durch mehrere Dienstleister erfolgt, ist den Daten bei jedem Dienstleister gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe der selben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.
  3. Absatz 4Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden. Soferne die Aufträge nicht als Einzel- oder Daueraufträge erteilt werden, müssen sie aus den vorhandenen Stellenbeschreibungen der Organisationseinheit in Zusammenhang mit einer entsprechenden Dokumentation der Verarbeitung abgeleitet werden können.
  4. Absatz 5Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
  5. Absatz 6Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
  6. Absatz 7Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  7. Absatz 8Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Schlagworte

Einzelauftrag

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014084

Alte Dokumentnummer

N1199222888J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/625/P6/NOR12014084

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