Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMUJF § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Dienstleister

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die Personalverwaltung,
    für die Haushaltsführung,
    für das Kanzleiinformationssystem,
    für die Umweltkontrolle,
    für das Chemikalienwesen,
    für die Abfallwirtschaft,
    für das umweltrelevante Pflanzenschutzmittelwesen,
    für das umweltrelevante Tierversuchswesen,
    für die Schulbuchaktion,
    für das Familienberatungsförderungswesen,
    für das familienpolitische Förderungswesen und
    für das Jugendförderungswesen;
  2. Ziffer 2
    das Umweltbundesamt
    für die Haushaltsführung,
    für das Kanzleiinformationssystem,
    für die Umweltkontrolle,
    für die Ozonüberwachung,
    für das Chemikalienwesen,
    für die Altlastensanierung und
    für das umweltrelevante Pflanzenschutzmittelwesen.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014080

Alte Dokumentnummer

N1199222884J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/625/P2/NOR12014080

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