Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMUJF § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 13, (1) Unrichtige Daten oder solche, deren Ermittlung oder Verarbeitung rechtlich unzulässig ist, unterliegen der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ist stets Sorge zu tragen.

  1. Absatz 2Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit kann zunächst eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten und sodann nur zu bestimmten Zeitpunkten eine physische Richtigstellung oder Löschung vorgenommen werden.
  2. Absatz 3Ein/e Betroffene/r, deren/dessen Daten nach einer Übermittlung rückwirkend richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.
  3. Absatz 4Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung sachlich zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

Gesetzesnummer

10001210

Dokumentnummer

NOR12014091

Alte Dokumentnummer

N1199222895J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/625/P13/NOR12014091

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