Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Unrichtige Daten oder solche, deren Ermittlung oder Verarbeitung rechtlich unzulässig ist, unterliegen der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ist stets Sorge zu tragen.Paragraph 13, (1) Unrichtige Daten oder solche, deren Ermittlung oder Verarbeitung rechtlich unzulässig ist, unterliegen der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ist stets Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit kann zunächst eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten und sodann nur zu bestimmten Zeitpunkten eine physische Richtigstellung oder Löschung vorgenommen werden.
(3)Absatz 3Ein/e Betroffene/r, deren/dessen Daten nach einer Übermittlung rückwirkend richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.
(4)Absatz 4Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung sachlich zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.